Gutachten über die Fehlerhaftigkeit von Geschwindigkeitsmessungen


Zunächst ist die normale Geschwindigkeitsmessung nicht zu verwechseln mit der Abstandsgeschwindigkeitsmessung auf Autobahnen.


Beide Arten der Gutachten bedürfen einer sehr komplexen und komplizierten Analyse sehr vieler Faktoren.

Es gibt in Deutschland nicht so sehr viele Gutachter die sich sehr Intensiv mit diesem Thema auf politischer Ebene beschäftigen.

So hat im Auftrag des AvD (Automobilclubs von Deutschland) die Verkehrsunfall - Sachverständigengessellschaft (VUT) eine Untersuchung voprgenommen. Hierbei wurden 1810 Ordnungswiedrigkeitsvorgänge unter die Lupe genommen. Durchgeführt untersuchungen mit Video-, Radargeräte und Laserpistolen.

Nur knapp 15 % aller untersuchten Fälle waren ohne Mängel ausgeführt worden. In gut 80 % der Untersuchungen wurden durch die VUT Sachverständigen schwerwiegende Fehler entdeckt. Bei 5% der der Fälle waren die entdeckten so gravierend dass die Zuständige Behörde kein Bußgeldbescheid erlassen dürfen.

Die Ursache für die fehlerhäufigkeit liegt den Gutachtern zufolge sowohl in technischen, als auch in menschlichem Versagen. In dr Rechtssprechung gibt es den begriff der standartisierten Messverfahren.

Ob dieser jeweiligen Bestimmungen im Einzelfall eingehalten werden ist dennoch fraglich.


Die üblichen Radarstationen ganz gleich ob Fest oder Mobil, kennen wir alle. Doch das alleine, sagt in den meisten Fällen nichts über eine tatsächliche Geschwindigkeit aus. 

Hierzu bedarf es einem sehr komplexen System und einer sehr komplizierten Analyse, die es nur dann möglich macht tatsächliche Geschwindigkeiten zu beweisen.


Fahrzeugabstandsmessungen

 

Fahrzeugabstandsmessungen:

Hierzu bedienen sich die Polizeibehörden einem sehr genauem Messystem das nur in sehr begrenzder Anzahl zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich um ein neuartiges Messystem, nämlich dem sog. VKS 3. Durch die geometrische Vermessung einzelner Fahrbahnabschnitte wird mit einem Videokamera als auch mit einem festen Kamerastandort gemessen.  Vor- Nach und Hauptselektionen werden verglichen und Fehlerfrei ausgewertet. Sogenannte Passpunkte führen dann zum Ergebnis und das nahezu zu 100 % fehlerfrei. der Punkt der Abstandsmessung im Zusammanhang mit Geschwindigkeiten und fahrzeugabständen ist hier nicht gleichzusetzen mit der eigentlich "nur Geschwindigkeitsmessung" bsp. bei staaren Messungen. Hier setzen sich weitaus mehr faktoren zusammen wie z.B. ein vielfaches an Messpunkten, Messtandorten und  der Anlagenkompetenten selbst.

Detaillierter informationen zu den Messverfahren erfragen Sie in Ihrer Polizeidienststelle oder beim Bundesministerium für Verkehr.


Staare Geschwindigkeitsmessung:

Gleichwohl wurde im Auftrag des Automobilclubs von Deutschland (AvD) durch die Verkehrs-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft mbH (VUT) eine Untersuchung über die Fehlerhaftigkeit von Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt.  

So wurden über 1800 Ordnungswidrigkeiten untersucht.

Die Studie ergab, dass nur 15 % aller Fälle als In Ordnung eingestuft wurden.

In 80 % der Bußgeldbescheide wurden durch die  Sachverständigen der VUT schwerwiegende Fehler entdeckt. Hierbei wurde auch klar, dass in rund 5 % der Fälle solch gravierende Mängel vorlagen, dass die Behörden keinen Bußgeldbescheid hätten erlassen dürfen.

Als Hauptargument wird angegeben, dass sich hier sowohl durch technisches als auch durch menschliches Versagen häufig Fehler einschleichen.

Die Rechtssprechung spricht von sog."standarisierten Messverfahren". Dieses Messverfahren wird als korrekt angenommen, weil es sich um ein technisch anerkanntes und überprüftes Messverfahren handelt.

Dies macht die Handhabung für Gerichte sehr einfach und für denjenigen, der die Beweiskraft erbringen muss sehr schwer. Auch nach Auffassung der VUT bleibt nun der Fall der Einzelgerechtigkeit dabei Buchstäblich auf der Strecke. 

Zu bennen ist, dass die Sachverständigen alle Fehlerquellen in 5 Kategorien eingeteilt haben.

Kategorie A

Vorgänge mit technisch nicht verwertbaren Messungen

Kategorie B

Vorgänge mit technisch nicht nachgewiesenen Mängeln

Kategorie C

Vorgänge mit sehr gravierenden Mängeln in der Beweisführung

Kategorie D

Vorgänge mit bedeutenden Mängeln in der Beweisführung

Kategorie E

Vorgänge mit unbedeutenden Mängeln

Kategorie E1

Vorgänge ohne Mängel


Die Hersteller sagen zu Ihren Geräten:

Die Messgeräte sind messungssicher, wenn sie nach den Bestimmungen der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) ordnungsgemäß eingesetzt wurden und nach den Zulassungsbestimmungen immer geeicht sind.

Der Autofahrer selber kann nur in den seltensten Fällen die durch das Bußgeldverfahren erhobenen Vorwürfe oder deren Messung wiederlegen. Hierzu bedarf es einer Umkehr der Beweislast, weil der Betroffene beweisen muss, die Ordnungswidrigkeit nicht begangen zu haben.

Letztlich kann der Betroffene nur zur Rechtssicherheit gelangen wenn jeder Einzelfall durch einen Sachverständigen gesondert geprüft wird. Dabei ist die Zusammenarbeit zwischen Ihrem Rechtsanwalt und dem Sachverständigen unerlässlig.

Es lohnt sich durchaus, einen Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstoß von uns überprüfen zu lassen.

Für weitere Fragen diesbezüglich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.