Rechtliches


Zunächst sind bei einem Kaskoschaden zwei wesentliche Merkmale zu unterscheiden.

Diese beziehen sich auf die Frage, handelt es sich hier nun um einen Teilkasko - oder um einen Vollkaskoschaden?

Bei einer Kaskoversicherung ist im Falle einer Eintrittspflicht des Regulierers immer der entstandene Schaden am Fahrzeug gemeint. Die zu erbringenden Leistungen sind in Ihrem Versicherungsvertrag mit den angehangenen Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen (AKB) geregelt. In den meisten Fällen ist vom Versicherungsnehmer im Kaskoschadensfall eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Des weiteren ist zu beachten, dass ein Kaskoschaden dann vorliegt, wenn Sie den Schaden selbst verursacht oder verschuldet haben.

Gleiches gilt aber auch, wenn es sich um Haarwild, Sturm- und Hagel, Feuer, Wasser, Diebstahl  oder Vandalismusschäden handelt.

Doch Vorsicht im Kaskoschadensfall bei der Wahl eines Gutachters.


Der Kaskoschaden stellt sich aus Sicht der Versicherer gegenüber dem Haftpflichtschaden etwas anders dar.

Daher gilt hier: Zuerst mit der Versicherung Rücksprache halten, ob und wie der Schaden behoben werden könnte. Die Versicherung und damit Ihr Regulierer wird normalerweise erst selber einen Sachverständigen "intern" beauftragen der sich den Schaden ansieht.

Die Honorarkosten dafür übernimmt der Versicherer selbst.   

Sollten Sie dennoch einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen wollen, so sollten Sie diesen Wunsch erst mit Ihrer Versicherung klären.

Bitte denken Sie daran, dass Sie sich vor Beauftragung eines Gutachters Ihrer Wahl den Namen des Sachbearbeiters des Versicherers, Datum und Uhrzeit möglichst in schriftlicher Form, mind. aber über eine Telefonnotiz notieren sollten. 

Nur dann sind in solchen Fällen die Kosten für einen durch Sie beauftragten Sachverständigen auch erstattungspflichtig:

  • Dem Versicherer ist eine zeitnahe Besichtigung des Schadens nicht möglich.
  • Der Versicherer hat der Einschaltung und Beauftragung eines neutralen Sachverständigen zugestimmt. 
  • Ist das Gutachten des von der Versicherung beauftragen Gutachters ist nachweisbar falsch erstellt worden oder in hohem Maße fehlerhaft, greift der § 14 der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.

Damit hätten Sie dann das Recht, einen selbstgewählten Gutachter einzuschalten.

 Vorsicht:

Sprechen Sie, wenn Sie Zweifel an der Wahrheit und Richtigkeit eines Gutachtens haben, zuvor mit einem seriösen Sachverständigen Ihrer Wahl.

Dieser ist in der Lage das Gutachten erneut zu prüfen.

Zusatzleistungen durch Schutzbriefe

   

Manche Versicherungen bieten Ihnen sogenannte Schutzbriefe an, welche dann in einem Schadensfallereignis zusätzliche Leistungen beinhalten.

Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte bei Ihrer Kraftfahrzeugversicherung.

Kaskoversicherungsarten und Regulierungen

Teilkasko

  • Glasbruchschaden / Steinschlag
  • Diebstahl
  • Brand / Explosion
  • Kurzschluß / Schmorschäden
  • Sturm und Hagelschäden
  • Wasser (Überschwemmung)
  • Haarwildschäden



           Vollkasko            

  • Alle Bereiche der Teilkasko
  • Selbstverschuldeter Unfall
  • Vandalismus