Juristische News 

2024

 

Wie in den Vergangenen 10 Jahren zu jedem Jahreswechsel,  möchten wir auch für 2024 den einen oder anderen juristischen TIP an den Autofahrer bringen. 


Ein besonderes Thema: Der neue Führerschein! 

Einheitlicher und Fälschungssicherer EU-Führerschein 

Menschen die zwischen 1965 und 1970 geboren sind sollten den "Lappen" bis zu 19.01.2024 an der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde getauscht haben. Die Kosten belaufen sich auf 25 €. Des weiteren gibt es noch weitere Zusatzstaffelung. Diese können Sie gerne im Bussgeldkatalog. org unter dem Button "Was ändert sich" sehr detailliert nachlesen.    


TÜV-Plakette 2024 

wer mit seinem Fahrzeug die Hauptuntersuchung des § 29 StVZo

besteht, bekommt eine blaue Plakette zugewiesen. 


THG-Zertifikate für E-Autobesitzer:


Für Besitzer der E-Autos gilt dass man auch 2024 die Treibhausminderungsquote (THG-Quote) beantragen kann. Dies wiederum kann zu einer steuerfreien Prämie führen. 

2023 

Zum Jahreswechsel treten wie immer einige neue Regeln für den Verkehr in Kraft.


Maskenpflicht und der Führerschein

Achtung: Der "Rosa Führerscheinlappen" muss bis zum 19.01.2023 gegen den Kartenführerschein getauscht werden. Alle Personen die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden gehören zu dieser Zielgruppe. Allerdings gibt der Gesetzgeber aufgrund der Corona Situation allen bis zum 19. Juli zeit den Lappen umzutauschen, ab dann wird  jedoch ein Bußgeld fällig. Dies soll 10€ Betragen!
Ferner ist dass obligatorische Mitführen einer FFP 2 Maske. 
Ebenso wurde die DIN Normen für die Verbandskästen angepasst, demnach ist dass Mitführen mind. einer weiteren FFP 2 Maske Pflicht. Wer also jeglichem Ärger aus dem Weg gehen möchte hat also mind. 2 FFP 2 Masken an Bord. 

Radfahrer und Fußgänger sollen zukünftig besser geschützt werden. Hierzu ist bereits der neue Bußgeldkatalog 2021 mit Wirkung zum 09. November in Kraft getreten.  
Besonders Interessant dürfte für Autofahrer die Tabelle sein, die Strafbeträge "innerorts" aufführt. 

  • Innerorts bis zu 10 km/h zu schnell: 30 Euro statt bisher 15 Euro
  • Innerorts 11 bis 15 km/h zu schnell: 50 Euro statt bisher 25 Euro
  •   Innerorts 16 bis 20 km/h zu schnell: 70 Euro statt bisher 35 Euro 
  •   Innerorts 21 bis 25 km/h zu schnell: 115 Euro statt bisher 80 Euro
  •        Innerorts 26 bis 30 km/h zu schnell: 180 Euro statt bisher 100 Euro 
  •       Innerorts 31 bis 40 km/h zu schnell: 260 Euro statt bisher 160 Euro
  •        Innerorts 41 bis 50 km/h zu schnell: 400 Euro statt bisher 200 Euro
  •       Innerorts über 70 km/h zu schnell: 800 Euro statt bisher 680 Euro

 


Juristische News für 2021

 Als erstes können Sie sich informationen zur Steurberechnung unter dem nachfolgenden Link holen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Apps_Rechner/KfzRechner/KfzRechner.html

2021 gibt es für alle Fahrrad-, Motorrad-, Lkw- und Autofahrer wieder zahlreiche Neuerungen. Hier finden Sie wichtige Änderungen im Autorecht sowie im Reiserecht auf einen Blick.                                
                    

  • Ab Januar 2021 soll die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent pro Kilometer erhöht werden.                 
  • 2021 soll die Autosteuer im Zuge des Klimapakets erhöht. Der CO2-Aufschlag wird stärker gewichtet. Die Kfz-Steuer soll ab einem Kohlendioxid-Ausstoß von 96 Gramm je Kilometer und ab 116 Gramm pro Kilometer stufenweise erhöht werden.                 
  • Für alle neu zugelassenen Motorräder (auch 125er) gilt ab 01.01.2021 die Abgasnorm Euro 5 (bislang nur für Typzulassungen). Die Schadstoffemissionen von Fahrzeugen der L-Kategorie liegen damit auf dem Niveau von Euro-6-Autos.                 
  • Ab 01. Januar 2021 führt der Weg zum Führerschein über die "Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung", abgekürzt OPFEP. Die OPFEP wurde in enger Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft für den Kraftfahrzeugverkehr "Tüv-Dekra arge tp 21" mit den technischen Prüfstellen, Fahrlehrerverbänden, Behörden und der Bundesanstalt für Straßenwesen entwickelt.                 
  • Bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung kann die Führerscheinklasse B zukünftig auch ohne Schaltgetriebe unbeschränkt erteilt werden, vorausgesetzt sind 10 Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug. Außerdem muss die Fahrschule bescheinigen, dass der Führerscheininhaber in der Lage ist, auch ein solches Fahrzeug verantwortungsvoll und sicher zu fahren.                 
  • Die staatlichen Förderprämien für Elektroautos und Plug-in-Hybride wurden erhöht. Die Bundesregierung fördert den Kauf von E-Autos mit einer Kaufprämie (Umweltbonus) und einer zusätzlichen sogenannten Innovationsprämie (die den Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt).                 
  • Alle Fahrzeuge mit einer gelben HU-Plakette müssen 2021 zur Hauptuntersuchung.                 
  • Fahrzeughersteller müssen ab 2021 den Realverbrauch ihrer PKW und leichten Nutzfahrzeuge erfassen und der EU-Kommission melden.                 
  • Laut einem neuen EU-Recht wird DAB+ für alle Neuwagen Pflicht. DAB+ ist die Weiterentwicklung von DAB in optimierter digitaler Audiokomprimierung. Der Beschluss verpflichtet die Hersteller sämtlicher Mitgliedsstaaten, die Autoradios ihrer Neufahrzeuge mit dem digital-terrestrischen Radioempfang auszurüsten.                 
  • Autobahnen werden ab 01.01.2021 nicht mehr von den Ländern, sondern vom Bund in alleiniger Verantwortung geführt.                 

              
     Was wird 2021 noch teurer?                             

  • Der Bundestag hat Änderungen an einem zentralen Gesetz für mehr Klimaschutz beschlossen und einem höheren CO2-Preis zugestimmt. Heizöl und Sprit werden ab 2021 teurer.                 
  • In Österreich kostet ab 2021 eine Jahresvignette für Autofahrer 92,50 Euro und für Motorradfahrer 36,70 Euro. Das sind rund 1,5 Prozent mehr.                 
  • Die bis Ende 2020 befristete Mehrwertsteuer in Höhe von 16 Prozent wird ab Januar 2021 wieder auf den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent angehoben.                 
  • Etwa 6,1 Millionen Autofahrer rutschen ab 2021 durch die neuen Typklassen in der Autoversicherung in eine höhere Klasse. Deshalb sollten Autobesitzer prüfen, ob der Versicherungsbeitrag für Ihr Fahrzeug teurer wird.                

           Juristische News für 2020

Wie in jedem Jahr zum Jahresbeginn fassen wir die wichtigsten Neuigkeiten kurz zusammen

Es gibt ab 2020 Neue Typklassen: Das bedeutet, dass rund 4,5 Millionen Autofahrer im neuen Jahr einen etwas geringeren Beitrag für ihre Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zahlen müssen. 

Allerdings steigt auch die Zahl derer die mehr berappen müssen, nämlich circa 6,5 Millionen PKW-Besitzer. Diese einerseits erfreuliche und andererseits auch traurige Nachricht ist für all die jenigen  begründet, die in die neu berechneten Typklassen fallen. Die Typklassen werden durch den  Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft auf Basis von Unfallstatistiken ermittelt.  Durch diese Typklasse werden einige Fahrzeugmodelle hochgestuft.
Unfall freiere Fahrzeugmodelle hingegen dürfen sich über eine Herabstufung freuen.

Wenn Sie wissen möchten, wo sich Ihr Fahrzeug in der Typklasseneinordnung befindet schauen Sie auf der Homepage des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft nach.


https://www.dieversicherer.de/versicherer/entdecken/typklassenabfrage#orderBy=kh&orderDirection=ASC

 

Achtung: Wichtige Neuigkeit bei der Fahrzeugkurzulassung

 

 

Der Bundesrat hat der Fünf-Tages-Zulassung neue Regeln verordnet: Bald ist eine gültige HU Voraussetzung für das Kurzzeitblech. Außerdem trägt das Amt die Fahrzeugdaten ein.

 

 

Private Überführungs- oder Probefahrten mit abgemeldeten Fahrzeugen waren bisher kein Problem. Die Zulassungsstellen bieten speziell dafür das Kurzzeitkennzeichen an: Für rund 75 Euro ist der Wagen fünf Tage lang versichert und darf am Straßenverkehr teilnehmen. TÜV und AU sind keine Bedingung für das 03er- oder 04er-Blech, nur verkehrstauglich muss das Auto sein.

 

 

So viel Freiheit gibt es im Straßenverkehr selten. Deshalb kam es häufig zu Missbrauch. Mit einem Kennzeichen wurden oft mehrere Autos oder nicht eintragungsfähige Umbauten bewegt. Das soll sich nun ändern: Der Bundesrat hat einer neuen Regelung zugestimmt.Kurzzeitkennzeichen: Nur noch mit TÜV

 

Achtung: Neue Bußgelder
Für das Jahr 2020 sind hohe Bußgelder vorgesehen, dies betrifft vor allem Falschparker und diejenigen, die meinen KEINE Rettungsgasse bilden zu müssen. Bei diesem nachweislichen Verstoß sind gleich satte 320 Euro fällig anstatt der bisherigen 200 Euro, wenn Rettungskräfte behindert werden um zum  Unfallgeschehen zu gelangen. Parken auf Geh- oder Radwegen wird mit ganzen 100 Euro Bußgeld (aktuell zwischen 15 und 35 Euro) sanktioniert. Nach den bisherigem Kenntnisstand ist auch das in der Straßenverkehrsordnung vorgesehene sogenannte dreiminütige Halten zum Opfer gefallen. Dies wird es dann auch nicht mehr geben.

Neuigkeiten im LKW Verkehr
Der Abbiegeassistent für LKW ist ab 2020 beschlossen und Pflicht: Demnach müssen neue Lang-LKW ab 1. Juli 2020 mit einem Abbiegeassistenten, als auch blinkenden Seitenspiegeln ausgestattet werden.
Diese Pflicht gilt ab dem 1. Juli 2022 auch für derzeitig bereits zugelassene Fahrzeuge.


Juristische News für 2019 (Kurzauszüge)

Wie jedes jahr gibt es auch für das Jahr 2019 für die Autofahrer diverse Neuigkeiten, die Sie kennen sollten. Schwerpunkthemen werden sein: Fahrverbote in Innerstädten, Abgasänderungen, Warntöne bei E- Autos und zuletzt auch Änderungen im Zulassungsrecht und den Behörden.

Zulassung Online: Erstzulassungen von Fahrzeugen und amtliche Ummeldungen können über das Internet erledigt werden. Vom Bundesverkehrsministerium gibt es dazu eine neue Verordnung, die im Laufe des jahres 2019 in Kraft treten soll.

Künftig soll es auch sogar möglich sein, dass man einen Halterwechsel und Umschreibungen online erledigen kann. 

Juristische News für 2018

Thema:

Tempo 30

Derzeitige Regelung:

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50  km/h.

  • Die Straßenverkehrsbehörden ordnen innerhalb geschlossener Ortschaften, abseits der Hauptverkehrsstraßen in Wohngebieten, und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

  • Hauptverkehrsstraßen dürfen nicht in Tempo 30-Zonen einbezogen werden. Auf ihnen dürfen aber bei Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage streckenbezogen durch Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgenommen werden.

  • Dabei müssen die Straßenverkehrsbehörden belegen, dass dort im konkreten Fall infolge der jeweiligen Örtlichkeit eine besondere erheblich den Normalfall übersteigende Gefahrenlage vorliegt (für Leib, Leben, Gesundheit), für die die allgemeinen Verhaltensregeln nicht ausreichen, um der Gefahr wirksam begegnen zu können. Dabei ist in der Regel der Nachweis eines Unfallschwerpunktes erforderlich.

Änderung der StVO

  • Absenkung der Eingriffsschwelle. Damit wird die im geltenden Recht vorgesehene hohe Hürde ( z. B. Nachweis eines Unfallschwerpunktes für den Nachweis der Erheblichkeit) für die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen abgesenkt werden.

  • Verbesserung der Verkehrssicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer, zu denen insbesondere Kinder und Senioren zählen.

  • Kinder sind bis zum Abschluss ihrer Verkehrserziehung – die Radfahrprüfung findet in der Regel erst zum Ende der Grundschulausbildung statt –  z. B. altersbedingt noch nicht in der Lage, allgemeine Gefahren und hier insbesondere Geschwindigkeiten herannahender Fahrzeuge richtig einzuschätzen.

Thema Rettungsgasse

Seit Jahrzehnten ist in Deutschland unter anderem beim Stoppen des Verkehrs auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung das Bilden der so genannten Rettungsgasse Pflicht. Schließlich könnte der Grund für den (Rück)Stau ein Unfall sein. Rettungskräfte müssen so schnell wie möglich zur Unfallstelle gelangen können. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen, da die derzeitige Regelung von den Verkehrsteilnehmern oft nicht zufriedenstellend umgesetzt wird. Die Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse in § 11 Absatz 2 StVO wird deshalb vereinfacht.

Der Begriff "Stockender Verkehr" wurde klargestellt: Schrittgeschwindigkeit fahren oder Fahrzeuge befinden sich im Stillstand. Weiterhin wurde präzisiert, dass die Rettungsgasse zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden ist. Damit wird den Verkehrsteilnehmern eine einprägsame und leicht verständliche Verhaltensregel zur Verfügung gestellt, die ein reibungsloseres Bilden der Rettungsgasse ermöglichen soll. Zukünftig sollen Rettungskräfte behinderungsfrei und damit schneller zum Einsatzort gelangen.

Bisherige Regelung:

Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.

Änderung:

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

Der Bund setzt mit der StVO den entsprechenden Rechtsrahmen, den Vollzug / die Durchführung der Maßnahmen der StVO obliegt den Straßenverkehrsbehörden der Länder. Der Bundesrat hat den Änderungen zugestimmt.

Änderungen durch den Bundesrat

Der Bundesrat hat der Änderungsverordnung mit folgenden Maßgaben zugestimmt:

  • Künftig ist für die Anordnung von benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen außerorts und für die Anordnung von benutzungspflichtigen Radfahrstreifen auf der Fahrbahn innerorts nicht mehr der Nachweis einer 30 %igen höheren Gefahr im Vergleich zu anderen Straßen erforderlich.
  • Künftig dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch baulich angelegte Radwege benutzen und müssen nicht zwingend den Bürgersteig benutzen.

Thema Reifen

Gleich zu Beginn des neuen Jahres wird das bisherige "M+S"-Symbol an Winterreifen und Ganzjahresreifen gänzlich abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2018 ist nur noch das neue Alpine-Symbol (Schneeflocke vor Bergsilhouette) zulässig. Allerdings dürfen Sie M+S-Reifen ohne Schneeflockensymbol, die bis zum 31.Dezember 2017 produziert wurden, bis zum 30.9.2024 verwenden.

Darüber hinaus wird ab dem 1. Januar eine härtere Strafe fällig, wenn Sie gegen die Pflicht verstoßen, geeignete Winterreifen zu verwenden. Bisher wurden dem Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg aufgebrummt, wenn er mit einem Auto ohne geeignete Bereifung unterwegs war. Ab 2018 wird nun auch der Halter des Fahrzeugs bestraft: 75 Euro und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei sind alles andere als kleinlich.

Thema Abgasuntersuchung

Bisher waren Fahrzeuge ab dem Baujahr 1. Januar 2006 im Rahmen der Hauptuntersuchung beim TÜV von der Abgasmessung am Endrohr per Sonde befreit – eine Onboard-Diagnose reichte stattdessen. Doch der Abgasskandal rund um Feinstaubemissionen und Stickoxide kassiert dieses Verfahren wieder ein: Ab dem 1. Januar 2018 müssen sowohl Dieselfahrzeuge als auch Benziner die direkte Messung der Abgase am Auspuffendrohr wieder bestehen. Damit können die Kosten einer Hauptuntersuchung um bis zu 12 Euro steigen.

 Thema Fahrverbote

Am 22. Februar geht es dann weiter: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet an diesem Tag über Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge in der baden-württembergischen Landeshauptstadt Stuttgart. Kommen die Richter zu dem Schluss, dass bestimmte Modelle mit einem solchen Verbot belegt werden müssen, könnte dies einem Startschuss für weitere Beschränkungen in deutschen Innenstädten gleichkommen. Denn auch in München, Berlin, Hamburg und den meisten Städten im Ruhrgebiet herrscht eine zu hohe Feinstaub- und Stickoxidbelastung in der Luft.

Thema Notrufsystem eCall

Eine weitere Neuerung betrifft die Notfallversorgung nach einem Unfall: Ab dem 1. April 2018 wird das automatische Notrufsystem "eCall" Vorschrift – und zwar in allen neuen Pkw, die in Europa zugelassen werden. Das System funktioniert auch europaweit und löst bei einem Crash automatisch den 112-Notruf aus, der Unfallhelfer automatisch zum Unfallort führt. Dabei werden Daten wie Art und Zeitpunkt des Unfalls, Fahrtrichtung, Anzahl der Passagiere und Art des Kraftstoffs übermittelt.

Thema Lkw-Maut

Lkw-Fahrer und Speditionen müssen sich ab dem 1. Juli 2018 auf höhere Kosten für die Benutzung der Straßen in Deutschland einstellen. Zum Stichtag wird die Lkw-Maut auch auf rund 39.000 Kilometer Bundesstraßen fällig. Darüber hinaus kann die Lkw-Maut auch auf weitere Landstraßen ausgeweitet werden. Die Bundesregierung verspricht sich von der Erweiterung zusätzliche jährliche Einnahmen von bis zu zwei Milliarden Euro.

Thema Kfz-Steuer

Eine weitere Änderung betrifft die Berechnung der Kfz-Steuer, die bis heute immer noch aus dem Hubraum und dem CO2-Ausstoß errechnet wird. Dabei bildet weder das eine noch das andere gut ab, wie effizient und damit umweltfreundlich das Auto wirklich ist. Daher wird ab dem 1. September 2018 der neue WLTP-Zyklus (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) für die Berechnung herangezogen. Allerdings werden nur Fahrzeuge nach dem neuen Verfahren bemessen, die ab dem Stichtag neu zugelassen werden – für ältere Fahrzeuge bleibt alles beim Alten. Experten rechnen nach der Änderung mit durchschnittlich 20 Prozent höheren Kfz-Steuern. 

Juristische News für 2017

Das wichtigste zuerst.

Die Einführung der Pkw-Maut 2016 war seit Mitte Mai eigentlich beschlossene Sache, doch nun hat Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) den Start der neuen Straßengebühr in Deutschland für in - und ausländische Autofahrer verschieben müssen.

Grund dafür ist die drohende Klage der EU-Kommission gegen die Pkw-Maut 2016. Als frühester Starttermin gilt nun voraussichtlich 2017. Ein genauer Einführungszeitpunkt steht Stand (Dezember 2016) noch nicht endgültig fest.

Insofern ist eine Einführung der PKW Maut für 2016 erst einmal vom Tisch, letztlich da dies auch mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu tun hat. Genau damit wird aber frühstens Mitte 2016 zu rechen sein.

Thema Neue Typenklassen in der Kfz Versicherung

Bei rund einem Viertel der versicherten Autos in Deutschland ändern sich die Einstufungen in die Typklassen der Kfz-Haftpflichtversicherung. Das teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Der Verband wertet nach eigenen Angaben jährlich rund 28.000 verschiedene Pkw aus.

Für die Berechnung der Typklassen werden die durch Fahrzeugschäden verursachten Reparaturkosten der letzten drei Jahre bei allen Automodellen berücksichtigt. Wurden für einen Fahrzeugtyp im Vergleich zu den Vorjahren weniger Schäden reguliert, wird dieser in eine niedrigere Klasse eingestuft - das kann sich für die Besitzer positiv auf den Versicherungstarif auswirken. Umgekehrt können aus höheren Einstufungen teurere Tarife resultieren.

KFZ Versicherung 2017

In vielen Regionen wird es für Autofahrer bald teurer, denn 2017 gelten neue Regionalklassen für die Kfz-Versicherung. In welchen Städten und Kreisen Sie bald draufzahlen könnten.

Viele Autofahrer profitieren in der Kfz-Versicherung von niedrigen Einstufungen in den Regionalklassen der Versicherer. Je besser die Schadenbilanz einer Region oder Stadt, desto besser ist die Einstufung in der Regionalklasse und desto günstiger wirkt es sich auf den Versicherungsbeitrag aus. Zum 1. Januar 2017 werden viele Städte und Regionen aber wieder neu eingestuft.

Besonders günstige Einstufungen wird es 2017 laut der neuen Regionalstatistik des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für Fahrzeugeigentümer in den Bundesländern Brandenburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern geben.

Wo sich die Regionalklassen in der Haftpflichtversicherung ändern

In den Großstädten und in Teilen Bayerns sind die Klassen aufgrund der dortigen höheren Schadenbilanz dagegen oft weitaus schlechter als im Norden und Osten. Gleich um zwei Regionalstufen höher bei der Haftpflicht geht es für Autofahrer in den Kreisen Cloppenburg und Wolfsburg in Niedersachsen, Gütersloh in Ostwestfalen sowie in den Städten Ansbach und Bamberg in Bayern. Um zwei Stufen niedriger dagegen sind nun unter anderem Hildburghausen und die Stadt Weimar in Thüringen gelistet.

Wie in den Vorjahren ist Schwerin die Landeshauptstadt Deutschlands mit der niedrigsten Regionalklasse (Haftpflichtklasse 1). Erfurt (3), Kiel (5) und Bremen (5) folgen dahinter. Hannover (Haftpflichtklasse 8) und Düsseldorf (11) kommen eine Stufe höher. Am schlechtesten schneiden Großstädte wie Hamburg, Berlin und München (je 12) ab.

Neue Regionalklassen für die Voll- und Teilkaskoversicherung

Insgesamt darf sich rund jeder Sechste freuen: Nach GDV-Angaben werden von den insgesamt 39,6 Millionen Kfz-Haftpflichtversicherten rund 16 Prozent (6,3 Millionen) bei den Regionalklassen herabgestuft, so dass sie von günstigeren Tarifen profitieren. Rund 12 Prozent (4,8 Millionen) müssen dagegen wohl tiefer in die Tasche greifen. Für fast drei Viertel der Autofahrer (fast 72 Prozent) ändert sich laut GDV bei den Einstufungen nichts. Die Statistik ist nach GDV-Angaben zwar für die Versicherungsunternehmen unverbindlich. Dennoch bildet sie einen Anhaltspunkt für die Berechnung neuer Tarife. Für die bestehenden Verträge bedeutet das Veränderungen meist zum 1. Januar 2017.

Neue Regionalklassen gelten im Jahr 2017 auch für die Voll- und Teilkaskoversicherung. Von den insgesamt 33 Millionen Versicherten werden knapp 2 Millionen in niedrigere Klassen kommen, 2,4 Millionen in höhere. Der Kreis Wesermarsch (Niedersachsen) weist wie im Vorjahr bei der Vollkasko die beste Schadenbilanz auf, der Bezirk Bamberg in Bayern bei der Teilkaskoversicherung. Unverändert das Schlusslicht bei beiden Versicherungen ist der bayrische Landkreis Ostallgäu.

Die Kfz-Regionalklassen 2017 basieren auf den Schadenbilanzen aus insgesamt 415 Kfz-Zulassungsbezirken. Dabei ist nicht entscheidend, wo ein Unfall passiert oder ein anderer Schaden entstanden ist, sondern die Grundlage ist der Wohnsitz des Fahrzeughalters. Die dabei erfassten Schäden bilden die Grundlage für einen Indexwert – bei der Haftpflicht gibt es 12, bei der Vollkasko 9 und bei der Teilkasko 16 verschiedene Klassen. Und die Regionalstatistik zeigt: In den Großstädten und in Teilen Bayerns sind die Klasseneinstufungen aufgrund der dortigen höheren Schadenbilanz oft weitaus schlechter.

Ob sich in Ihrer Region etwas ändert, können Sie auf dieser Übersichtsseite des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nachschauen. Der GDV bietet außerdem eine Deutschlandkarte, in der sie die neuen Regionalklassen mit wenigen Klicks herausfinden können.

Ein weiterer wichtiger Faktor für die Beitragshöhe in der Kfz-Versicherung sind die Einstufungen in den Typklassen. Was sich hier bei Ihrem Pkw ändern, erfahren Sie in diesem Artikel: Typklassen: Was sich jetzt bei Ihrem Auto ändert.

Neue Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

Denkbar wird in Kürze die Einführung von Kennzeichen für Elektroautos sein. Hiebei geht es nicht nur darum, dass diese Fahrzeuge auch Nummernschilder tragen als vielmehr darum, dass diese Art der Fahrzeuge dann kostenfreies Parken in den Städten haben. Zudem so unser Bundesverkehrsminister sollen dieses Autos auch Busspuren benutzen dürfen.

Wir meinen "Es bleibt abzuwarten"

Mehr Transparenz bei der MPU

Es ist das meist gefürchtete Gespräch bei uns Autofahrern, an alle die welche den Führerschein verloren haben: Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund auch "Idiotentest" genannt soll transparenter werden. Insbesondere sollen die bisher in den Ländern unterschiedlichen Fragenkataloge überarbeitet werden bzw. angeglichen werden.

Weitere Infos zu den Themen:

www.bmvi.de


Änderung bei Kurzzeitkennzeichen

Die gravierendste Neuerung auch für 2015 betrifft sicherlich die Kurzzeit-Kennzeichen: Ihre Nutzbarkeit ist ab 1. April 2015 stark eingeschränkt werden


Die Rechtliche Grauzone bei den Nutzung von Kurzzeitkennzeichen wird ab dem  01. April 2015 geschlossen.

Gebrauchtwagen ohne gültige TÜV-Plakette drohen bald unverkäuflich zu  werden: Die bislang benutzten „Kurzzeit-Kennzeichen“ für die Tour nach  Hause, Probefahrt oder Überführung in eine Werkstatt werden ab April  2015 in ihrer Nutzungsmöglichkeit sehr stark eingeschränkt.

Weitere Einzelheiten hierzu können Sie in Einschlägiger Litaratur finden, oder gerne auch Car Crash Info kontaktieren und befragen. 

Erneut gibt es Förderung für Nachrüst Rußfilter                

Die jetzige Abgasnorm Euro 6 wird  im Jahr 2015 weiter verschärft. Für alle Benzinmotoren bringt sie keine Änderungen  bei den Schadstoff- werten, für Diesel allerdings schon: Dieselmotoren  dürfen somit pro Kilometer nur noch 80 statt wie bisher 180 Milligramm  Stickoxide (NOx) ausstoßen.

Überdies wird es in diesem Jahr im Gegenzug eine finanzielle Förderung für  die Nachrüstung von Partikelfiltern in ältere Diesel-Pkw geben.

Dafür  sind insgesamt 30 Millionen Euro bereitgestellt worden. Wer einen Filter  einbauen will, sollte den Antrag allerdings frühzeitig stellen – bisher war der  Etat stets längere Zeit vor Ende der Förderung ausgeschöpft.

Anträge  sind über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen; der Antrag muss per Post verschickt werden. Die Fördersumme wird pro Pkw Summe von 260 Euro nicht übersteigen.

Achtung: Neue Verbandskästen, die dann der DIN -Norm  13164 entsprechen müssen. Darin enthalten sind zum Beispiel neue  Pflastersets, die besser für Kinder geeignet sind. Die alten  Verbandskästen dürfen noch bis zum Ablaufdatum benutzt werden.


  Juristische Grundsatzregelungen

  Was ist eigentlich der Bundesgerichtshof?

 Der Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 1. Oktober 1950 in Karlsruhe errichtet.

Er ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich  der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.

Wie auch in den Technischen News mitgeteilt, kann die Darstellung neuer Themenbereiche zu aktuellen Rechtssprechungen nur schemenhaft sein.

Gleichwohl soll ich bemüht sein, Ihnen auch hier ein gutes Portfolio von diversen BGH - Entscheidungen mit auf den Weg zu geben, was aufgrund der Fülle sicher nicht so einfach möglich ist.

So habe ich mich darauf beschränkt hier ein kleines Beispiel zur Veranschaulichung der Rechtsprechnung - nämlich zum Thema Gutachtenhonorar zu veröffentlichen. 

 Gutachtenhonorar 

Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006 - X ZR 80/05

Ein Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die  Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige  Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet;  hierfür  haftet der Sachverständige.  Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe  orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars, dem nach der  Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass  das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die  Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten  ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf  einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen  einer in der Rechtsprechung der  Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.

Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006 - X ZR 122/05

BGB § 631

a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über     die  Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein   Werkvertrag.

BGB § 632 Abs. 2

b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der  Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich,  wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche  Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung  den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende  Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werk- leistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen  der Parteien von Bedeutung sein können.


Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung   nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die   Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.

 

BGB § 315 Abs. 1

c) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.


Wie erwähnt, sind die Maßen der Urteile so unüberschaubar, dass Ihnen hier nur ein kleiner Weg aufgezeigt werden kann, um Ihnen zu Verdeutlichen wie solche Urteile im Hinblick auf einen solchen Text überhaupt aussehen.

Möchten Sie dazu mehr erfahren, sprechen Sie mich an, ich werde Ihnen dann weitere Möglichkeiten aufzählen um an detaillierte Informationen zu gelangen.

Rückblick bis ins Jahr 2012

Das änderte sich in 2015:
Neue Vorschriften für Erste-Hilfe-Sets in Fahrzeugen.
Neue Regelungen bei der Kfz Zulassung.
Neuauflage der Rußfilterförderung für Dieselfahrzeuge.
eCall-Pflicht für Neuwagen.

Das änderte sich 2014:
Neues Punktesystem 2014.
Neues Fahreignungsregister.
Spesensätze 2014.
Bundesweite Kfz-Kennzeichenmitnahme wird möglich.

Das änderte sich 2013:
Neue Preis-Kennzeichnung für Kraftstoffe.
Neuerungen der StVO 2013.
Punktesystem mit Punktetacho.
Führerschein 2013 - Neue Fahrerlaubnisklassen.

Das änderte sich 2012:
Neuregelung der HU 2012.
Wechselkennzeichen.