Leasing

siehe auch Button "Schulung für Unternehmen"

                                                                         
Grundsätzliches zum Kraftfahrzeug-Leasingvertrag
Leasing ist mittelfristige entgeltliche Überlassung des Gebrauchs der vom Leasinggeber finanzierten Leasingsache an den Leasingnehmer (Kein Kauf, keine Anschaffungs oder Durchgangsfinanzierung).
 Leasing steht in Konkurrenz zur Dreiwegefinanzierung und zum Mietkauf. Mit dem Geschäft des Leasing wird zwischen zwei Vertragspartnern ein Nutzungsvertrag für ein bestimmtes "Gut" auf Zeit (bei Kraftfahrzeugen u.U. auch auf KM) geschlossen.


Wir unterscheiden zunächst vier Leasing- Vertragsarten

  1. Vertrag mit Restwertabrechnung
  2. Kündbarer Vertrag mit Abschlusszahlung  
  3. Vertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers
  4. Vertrag mit Kilometerabrechnung 

 

Zu 1) Vertrag mit Restwertabrechnung

Leasingnehmer garantiert den kalkulierten Restwert. Vom Mehrerlös bekommt er 75%. Einen Mindererlös muss er ausgleichen.

Bevor es überhaupt zu einem Vertrag kommt, wird erst einmal geschätzt wie viel der PKW nach der laufzeit noch "Wert" ist. Bei der Rückgabe des Autos, ermittelt dann der Gutachter den Wert. Der Leasingnehmer darf sich freuen, denn wenn der Wert höher ist als zuvor vertraglich vereinbart bekommt er Geld zurück. In der Realität geschieht dies jedoch nur sehr selten. Gutachter schätzen den Restwert oft als geringer ein als die vertraglich vereinbarte Summe. So würde die Differenz entweder ausgezahlt oder nachgefordert, je nach Ergebnis des Gutachters. Diese Vertragsart nennt man Restwertrisiko, zumindest im direkten Vergleich eines Kilometerleasing. Zu alle dem kommen noch die von aussen stehenden Risiken wie z.B. Politische Entscheidungen, Fahrverbote etc. dazu.   

Zu 2)  Vertrag mit Abschlusszahlung (beim Kfz-Leasing selten) Der Vertrag kann vom Leasingnehmer  nach Ablauf einer unkündbaren Grundmietzeit gegen Zahlung der noch nicht amortisierten Kosten gekündigt werden. Der Erlös für das Fahrzeug wird mit  90% angerechnet.

Zu 3) Vertrag mit Andienungsrecht

Der Leasinggeber hat das Recht, dem Leasingnehmer das Fahrzeug am Vertragsende zum Kauf anzudienen. Der Kaufpreis wird bei Vertragsabschluss festgelegt. Es besteht kein Erwerbsrecht des Leasingnehmers.

Zu 4) Vertrag mit KilometerabrechnungMehr- und Minderkilometer sind vom Leasingnehmer zu vergüten bzw. vom Leasinggeber zu erstatten. Das Vermarktungsrisiko übernimmt der Leasinggeber. Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug in einem mangel- und schadensfreien, unveränderten  Zustand zurückzugeben, der dem Alter und der zurückgelegten Fahrleistung entsprechen muss.
Operatives Leasing: der Mietvertrag

Beim operativen Leasing (auch Operate-Leasing genannt) handelt es sich eher um ein klassisches Mietverhältnis, das im Vergleich deutliche Unterschiede zu den anderen Leasingarten aufweist: Die Verträge laufen über einen kürzeren Zeitraum und sind durch kurzfristige Kündigungsrechte flexibel. Anders als beim Finanzierungsleasing sind die Kosten für Reparaturen, Wartung und Versicherung hier Sache des Leasinggebers. Nach Vertragsende wird das Fahrzeug dann an einen anderen Leasingnehmer vermietet. Das operative Kfz-Leasing lohnt sich vor allem dann, wenn Sie Ihre Fahrzeugflotte kurzfristig aufstocken und dabei flexibel bleiben möchten. Die Leasingraten können Sie als Betriebsausgaben absetzen.

Grundsätzliches zum Kraftfahrzeug-Leasingvertrag
Leasing ist mittelfristige entgeltliche Überlassung des Gebrauchs der vom Leasinggeber finanzierten Leasingsache an den Leasingnehmer (Kein Kauf, keine Anschaffungs oder Durchgangsfinanzierung).

Leasing steht in Konkurrenz zur Dreiwegefinanzierung und zum Mietkauf. Mit dem Geschäft des Leasing wird zwischen zwei Vertragspartnern ein Nutzungsvertrag für ein bestimmtes "Gut" auf Zeit (bei Kraftfahrzeugen u.U. auch auf KM) geschlossen.


Grundsätzlich hat der Leasinggeber den Anspruch auf einen bestimmten Mindererlös wenn er sein Gut vermietet.Der Leasingnehmer bestimmt um welches Art des Gutes es sich handeln soll.

Im Kraftfahrzeuggewerbe finden sich eine Vielzahl von Leasinggesellschaften.

Gleichwohl werden Leasingfahrzeuge oft auch über die einzelnen Fahrzeughersteller angeboten.

Leasingverträge beinhalten die von dem Leasinggeber aufgeführten Vorgaben der AGB's beider Vertragspartner zu Rechten und Pflichten des Nutzungsvertrages.

So darf eine Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer nicht vornehmliches Ziel sein, da ansonsten diese Vertragsart steuerrechtlich als Mietkaufvertrag gewertet wird. 

Ganz gleich ob Restwertfixierung oder Service Leasing Art, Null- Leasing oder auch einen Leasingvertrag mit Beteiligung des Leasingnehmers am Verwertungserlös erstellt wird: Immer sorgfältig die AGBs durchlesen! 

Manchmal kann es vorkommen, das Leasingnehmer und Leasinggeber sich bei Rücknahme des Gutes nicht einig werden, da z. B. aus Sicht des Leasinggebers das "Gut" (Fahrzeug) beschädigt wurde oder zu einem falschem Datum zurückgegeben wird.

Je nach den vorher geschlossenen Vertragsbedingungen kann es sein, das die Leasingesellschaft als Leasinggeber somit einen Sachverständigen beauftragt, um sich aus erster Hand einen Nachweis über Zustand oder evtl. Beschädigungen an dem Fahrzeug einzuholen. 

Aber auch der Leasingnehmer hat das Recht vor Beendigung der Laufzeit die Rückgabebedingungen prüfen zu lassen, bevor er durch den Leasinggeber ggf. aufgefordet wird, hohe Nachzahlungen zu leisten.  

Des Weiteren wird noch unterschieden zwischen Privat- und Geschäftsleasing.