Die Neuwagenregelung kommt nicht nur nach einem Verkehrsunfall unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen.

Hier betrachten wir stets zwei Varianten.

  • entstandene Schäden am Fahrzeug vor Erstauslieferung (Transportschäden, Sturm, Blitzeinschlag usw.)
  • Unfallschaden in den ersten vier Wochen nach Auslieferung

Unter dem ersten Punkt sind solche Schäden gemeint, die zunächst vielleicht gar nicht ins Auge fallen, jedoch u.U. nach einigen Wochen an  Ihrem neuen Schätzchen bemerkt werden.

Der Ärger ist dann vorprogamiert, weil es um die Frage gehen wird, war diese am Fahrzeug befindliche Macke, der Lackfehler, die Delle usw. schon bei Auslieferung vorhanden?

Hier sind Sie nun - sofern Sie das Fahrzeug schon kurze Zeit genutzt haben gegenüber dem Auslieferer in der Beweispflicht.

Doch wie soll ich das Beweisen, wenn ich vor der Übernahme nicht ein Gutachterliches Dokument über den Auslieferungszustand habe?

Informieren Sie sich bei uns im Falle der Übernahmeprüfung eines Neuwagens.

Der zweite Punkt bezieht sich auf einen Unfallschaden innerhalb der gesetzlichen Vorschrift zur Neuwagenregelung.

Diese Voraussetzungen sind an eine ganze Reihe von Bedingungen geknüpft, die es im Einzelfall zu klären gilt.

Daher ist eine nähere Beschreibung zu diesem Punkt auch aus Verständigungsgründen für die/den Kundin/en nicht sinnvoll.

Einzelheiten hierzu lassen sich besser in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Sprechen Sie uns an, falls Sie einen Verkehrsunfall mit einem fast neuen Fahrzeug hatten.