Zuerst möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Bagatellschaden im Hinblick auf rechtliche Handhabe keinen Personenschaden zur Folge hat.

Des weiteren weißt die STVO aus, dass ein Bagatellunfall dann vorliegt, wenn geringfügige oder keine Ordnungswidrigkeit ausgesprochen wird.  

Ferner ist der Sachverhalt klar und es gibt keine Beseitigung vom Unfallort durch Abschleppen von verunfallten Fahrzeugen.

Im Bereich des Unfallschadens liegt ein Bagatellsschaden dann vor, wenn im Verhältnis zum Wert auf dem Markt ein Schaden keine nachhaltige oder verhältnismäßige Wertminderung im Vermögen des Eigentümers verursacht.

Bei Kraftfahrzeugen hat der Gesetzgeber eine Bagatellschadensgrenze festgelegt, diese liegt bei 750,00 €.

Liegt ein Bagatellschaden vor, muss der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer die Kosten für ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Kfz-Gutachten nicht zwingend übernehmen.


Daher sollten Sie sich zuvor mit dem Versicherer oder einem freien Kraftfahrzeug-Sachverständigen in Verbindung setzen. 

Der Kostenvoranschlag einer Werkstatt beinhaltet ausschließlich die überschlägigen Reparaturkosten.

Der Werkstatt Kostenvoranschlag ist lediglich so etwas wie eine Vorkalkulation im kaufmännischen Sinne. Beim Kostenvoranschlag werden keinerlei Maßnahmen zur Beweissicherung durchgeführt.

                                  
Daher Vorsicht!

 

Der Kostenvoranschlag einer Werkstatt hat keine Beweiskraft und daher auch keine Wertigkeit, wenn es zu einem juristischen Nachspiel kommt.

Die Bagatellgrenze von 750,00 € ist auch von der GDV (Versicherungsverband Deutscher Versicherer) immer wieder in der Diskussion.

 

Gleichwohl gibt es durch den Gesetzgeber für den Fahrzeugbesitzer noch die Möglichkeit eine sog. Opfergrenze in Anspruch nehmen, was zum Tragen kommt falls sich herausstellt, dass ein Fahrzeugschaden höher liegt als der sog. Wirt. Totalschaden. Im Bereich der Bagatellregelung ist dieser Punkt jedoch völlig Irrelevant.

Zur Verdeutlichung der Unterschiede zwischen Kostenvoranschlag und einem Gutachten, bzw. einem Kurzgutachten hier noch einmal dargestellt.


  

Voll Gutachten

Begründetes Urteil über Sachfragen

Kostenvoranschläge 

kaufmännische Vorkalkulation

keine Juristische Beweiskraft

Kurzgutachten

Erstellung anstatt Vollgutachten

  • Voll und umfängliche Schadendokumentation
  • Voll und umfängliche Schadendokumentation
  • Voll und umfängliche Schadendokumentation
  • Kostenaufführung der Ersatzteilpreise
  • Kostenaufführung der Ersatzteilpreise


  • Kostenaufführung der Ersatzteilpreise
  • Angaben über durchsch.  Stundenverrechnungssätze
  • Angaben über durchsch.  Stundenverrechnungssätze
  • Angaben über durchsch.  Stundenverrechnungssätze
  • detaillierte Beschreibung der Fahrzeugausstattung und des Zustandes 
  • detaillierte Beschreibung der Fahrzeugausstattung und Zustand
  • Beschreibung der Fahrzeugausstattung und Zustand
  • Aufführung von Umbauten und Eintragungen
  • Aufführung von Umbauten und Eintragungen
  • Aufführung von Umbauten und Eintragungen
  • Nennung von Vorschäden
  • Nennung von Vorschäden
  • Nennung von Vorschäden
  • Angabe über Nutzungsausfall
  • Angabe über Nutzungsausfall
  • Angabe über Nutzungsausfall
  • Ermittlung der Wertminderung
  • Ermittlung der Wertminderung
  • Ermittlung der Wertminderung
  • Angaben über Reparaturweg
  • Angaben über Reparaturweg
  • Angaben über Reparaturweg
  • Ausweitung und Rep. Risiko
  • Ausweitung und Rep. Risiko
  • Ausweitung und Rep. Risiko
  • Angaben zur Verkehrssicherheit
  • Angaben zur Verkehrssicherheit
  • Angaben zur Verkehrssicherheit
  • Angaben über Gesamtzustand und Ausstattungen
  • Angaben über Gesamtzustand und Ausstattungen
  • Angaben über Fzg.-zustand und Ausstattungen
  • Komplette Bilddokumentation
  • Komplette Bilddokumentation
  • Kurze Bilddokumentation