Der Bundesgerichtshof hat am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte durch seine Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu einem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger unter vorliegend konkretem Schadenbild und regionaler Marktgegebenheiten ermittelt hat.
Der Restwert ist der Veräußerungswert eines Fahrzeuges im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nach einem Verkehrsunfall oder einem technischen Totalschaden.
Letzteres kommt jedoch heute kaum noch vor, da sich in der Regel moderne Fahrzeuge immer wieder instandsetzen lassen.
Ein Restwert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges ist also ein Marktwert, der durch den jeweiligen Sachverständigen am dafür relevanten Markt ermittelt wird.
Dieser Art der Bewertung liegt der § 9 des Bewertungsgesetzes zu Grunde. Gleichwohl muß der Sachverständige die Grundlagen seiner Restwertermittlung offen legen.
Weiterhin hat der Sachverständige die konkreten Marktverhältnisse bei der Restwertermittlung zu berücksichtigen. Dabei sind alle Wertbeeinflussenden Faktoren einzugeben.
Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Bei übertrieben hohen Angeboten bitte die Seriosität prüfen.
Weitere Informationen erhalten Sie von dem Sachverständigen Ihrer Wahl.