Der Gesetzgeber und damit die Rechtsprechung hat Ihnen als Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, trotz Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens des Fahrzeuges, dieses wieder Instandsetzen zu lassen.
Dies gilt, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung kleiner als 130% des Wiederbeschaffungswertes sind.
Eine der wichtigsten Voraussetzung dabei ist die Bekundung des Integritätsinteresses an dem Fahrzeug. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht, vor allem aber auch nach den gutachterlichen Vorgaben instandsetzen lassen muss.
Die Rechtsprechung stellt aber in solchen Fällen sehr strenge Anforderungen an die Qualität der Reparatur und es ist oft mit einer Nachbesichtigung zu rechnen.
Werden bei der Reparatur die prognostizierten Reparaturkosten überschritten und liegen damit oberhalb von 130 %, hat der Versicherer gleichwohl die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu erstatten, soweit sie unfallbedingt eingetreten sind.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie gerne auf Anfrage.