Haftpflichtschadengutachten nehmen den größten Anteil an Gutachten des Sachverständigen für Verkehrsunfallschäden und Fahrzeug-bewertungen ein. 

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfergemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflicht-schadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflicht-versicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schaden-ersatzansprüche geltendgemacht.

Bereits bei Auftragseingang ist die Auftragsart und der Verwendungszweck des Gutachtens von enormer Bedeutung.

Detaillierte Leitsätze, die auf Basis der Auftragsgrundlage erstellt werden, müssen vorab geklärt sein, damit dem Sachverständigen klar eindeutig und unmissverständlich die Vertragsinhalte bekannt sind. 

Nur so lassen sich spätere Reklamationen ausschließen oder Missverständnisse verhindern.

Rechtliches

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, der für Sie unverschuldet ist, liegt ein Haftpflichtschaden vor.

Im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist unter § 249 geregelt, dass der Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung für alle durch den Unfall verursachten Kosten - die dem Unfallgeschädigten entstanden sind - aufkommen muss.

Sie als Unfallgeschädigter müssen daher so gestellt werden, als wäre der Schaden für Sie nie eingetreten.


Ansprüche, die vom Versicherer abgedeckt werden

  • Bergen und Abschleppen
  • Reparaturkosten des Fahrzeugs
  • Kosten für den in Anspruch genommenen Rechtsanwalt
  • Sachverständigenkosten
  • Heilbehandlungskosten
  • Kosten für einen Mietwagen
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • ggf. merkantile und / oder technische Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs
  • Schmerzensgeld
  • Kosten für eine eventuell notwendige Haushaltshilfe
  • Verdienstausfall

Wichtig!

Bei einem Haftpflichtschaden gilt generell, dass Sie als Unfallgeschädigter im Hinblick auf ein Verfahren das "Sagen" haben. Somit sind Sie keinen Weisungen gegenüber dem Schadenverursacher verpflichtet.

Hierdurch haben Sie schon per Gesetz das Recht darauf, sich selbst einen Kfz-Sachverständigen und einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu suchen.

Im Hinblick auf das von Ihnen in Auftrag gegebene Haftpflichtschadensgutachten umfasst dies folgende Einzelleistungen:

Ermittlungstätigkeiten

  • Besichtigungsbedingungen - Höhe der kalkulierbaren Reparaturkosten

  • auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden werden von uns zuvor voll und ganz die tatsächlichen Reparaturkosten kalkuliert und nicht einfach nur geschätzt
  • Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und der  Wiederbeschaffungsdauer 

  • Ermittlung der Reparaturdauer 

  • Gegebenenfalls merkantile oder technische Wertminderung
  • Restwerteermittlung
  • Angaben zur Wertverbesserungen
  • Nutzungsausfallentschädigung entweder pro Tag oder nach Ausfallgruppe (Auftragsdefinition)
  • Eine aussagekräftige Anlage von Lichtbildern
     

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.