Die Entsorgung von Kraftfahrzeugen ist ein komplexes Thema.
Siehe hierzu auch unter Publikationen
Manche Menschen trennen sich nur schweren Herzens von Ihrem Autoschätzchen, gerade weil Ihnen Ihr Fahrzeug viele Jahre Freude und Mobilität geschenkt hat.
Der Tag der Tage wird kommen an dem Sie Abschied nehmen müssen, sei es durch einen Verkehrsunfall oder weil sich die anstehende Reparatur nicht mehr lohnt.
Plötzlich wird Ihr Fahrzeug verschrottet.
Jahre später denken Sie vielleicht immer noch an Ihr altes Auto und haben keinerlei "Tatsächliche Materialien" mehr von Ihrem alten Fahrzeug, welches Sie dann Freunden oder Bekannten zeigen könnten.
Um dieses Problem zu lösen, hat sich Car Crash Info etwas ganz besonderes für Sie einfallen lassen.
Als offizieller Koopperationspartner der Firma Seik und somit dem größten Verwertungsunternehmen in NRW wollen wir Ihnen die Möglichkeit schaffen, auch Jahre später noch Materialien für Ihr altes Schätzchen zu haben. Aus diesem Grunde gibt es für Sie die Möglichkeit über uns eine von uns erstelle Verwertungsurkunde für Ihr altes Fahrzeug zu bekommen und zwar bevor es der Autopresse zum Opfer fällt. Selbstverständlich erhalten Sie sodann auch ein kleines Fotoalbum mit übergabefähigen Fotos nebst Datum und Uhrzeit.
Das alles, damit Sie sich auch Jahre später noch an Ihr altes Schätzchen erinnern.
Rufen Sie einfach an, alles weitere klären wir sodann in einem persönlichen Gespräch und freuen uns sehr auf Ihren Anruf.
Altautoentsorgung
Wenn Altautos nicht ordnungsgemäß entsorgt werden, können sehr erhebliche Umweltprobleme entstehen.
Um diesen Umweltbeeinträchtigungen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Verordnungen und Maßnahmen ergriffen.
Verordnung
(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht.
(2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht für die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag.
(3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden.
(4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5.
(5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und Letzthalter von Altfahrzeugen.