Der Auftrag eines Betreibers von Schaustellerfahrzeugen oder gar Fahrgeschäften ist eine sehr spannende aber auch besondere Herausforderung für den Sachverständigen.
Fahrgeschäfte haben nicht nur besonders hohe Sicherheitsbestimmungen, sondern obliegen auch ganz speziellen Pysikalischen und Juristischen Gesetzen.
Als Betreiber solcher Fahrgeschäfte muß sich der Auftraggeber auf eine sehr kompetente und Vertrauensvolle Person hinsichtlich eines technischen Gutachtens verlassen können.
Ein Auftrag für den Sachverständigen ist schon deshalb etwas nicht alltägliches.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen zwei Arten der Betrachtung, nämlich:
Das Schaustellerfahrzeug
Schadengutachten an Schausteller und Verkaufsfahrzeugen
Schaustellerfahrzeuge sind zuerst einmal sog. Unikatfahrzeuge da diese nicht als Serienfahrzeug hergestellt werden. Nicht gemeint sind damit in der Illustration des oben zu sehenden Motorrades, als vielmehr Spezialfahrzeuge die dem Einsatz besonderer Transportmittel dienen. Spezialfahrzeuge zum transport von Karusell, Riesenrad, Geisterbahnen, Autoscouter etc.
Besondere Kentnisse über den Aufbau und die Konstruktion solcher Fahrzeuge sind für den Sachverständigen ein unverzichtbares muss. Gerade eine besondere Untersuchung ist schon deshalb von Nöten, weil ein solches Fahrzeug
nicht in einem Serien EDV Gutachten gefertigt werden kann, sondern es sich ganz spezielle Fahrzeugkonstruktionen handelt, bei denen immer ein Gutachten manuell ausfällt, weshalb sich auch der Zeitaufwand gegenüber einem Seriengutachten erhöht bzw. verändert.
Besondere Gutachten oder auch manuelle Gutachten für sog. fliegende Bauten
Gemeint sind damit nicht etwa fliegende Häuser, sondern in der Begriffsdefinition der Landesbauordnung solche Baulichen Anlagen, die nach deren Bestimmung geeignet sind ständig Ihre Standorte zu wechseln. Durch ab und Anbau verändern Sie zum Zweckes des Transportes ihre eigentliche Formgebung. Diese Objekte gelten nach der allg. Regel für Baukunst gemäß gesetzlichem Normblatt.
Im wesentlichen ist hier zu Unterscheiden:
Aufgebaut = unterliegt es der Landesbauverordnung § 79 BauO NRW
Abgebaut = Und kann in dieser Konstellation am Straßenverkehr teilnehmen, so unterliegt es den Bedingungen der STVZO und ist als Fahrzeug zu katalogisieren.
Ferner wird hier noch streng unterschieden nach sog. Verkehrswertearten.
Diese sind in Abhängigkeit zu sehen von: